Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der OEKA TECH Automotive GmbH
I. Geltungsbereich
1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller im Zusammenhang mit unseren Lieferungen und/oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Verträge zwischen uns und demselben Besteller, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
2. Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers dessen Aufträge vorbehaltslos entgegennehmen und/oder ausführen.
II. Umfang der Leistungen
1. Alle unsere Angebote sind stets freibleibend.
2. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, dies selbst dann, wenn sie in Widerspruch zu dem Bestellschreiben des Bestellers stehen sollte, es sei denn, dass unsererseits ausdrücklich schriftlich die Bedingungen des Bestellers anerkannt werden.
3. Persönliche, telefonische, drahtliche oder durch Vertreter abgegebene Erklärungen irgendwelcher Art sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
III. Preise, Langfrist- und Abrufverträge
1. Unsere Preise verstehen sich in EUR ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung, wenn nichts anderes vereinbart ist, und gelten jeweils nur für die angefragte Menge. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
2. Den Preisen liegt die Kalkulationsbasis am Tage unseres Angebotes bzw. unserer Auftragsbestätigung zugrunde. Tritt bis zur Auslieferung der Ware eine Änderung dieser Kalkulationsbasis infolge von Preiserhöhungen bei Löhnen, Materialien und sonstigen Kostenfaktoren ein, behalten wir uns eine Berichtigung unserer ursprünglichen Preise vor. Es können hierbei die am Tage der Rechnungsstellung gültigen Preise berechnet werden, sofern nicht Festpreise vereinbart sind.
3. Ziff. III. 2. gilt ebenso bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 6 Monaten) bzw. Rahmenverträgen.
4. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Besteller für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zu Grunde. Nimmt der Besteller weniger als die Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen.
5. Bei Lieferungen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 3 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch den Besteller verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.
IV. Gefahrenübergang und Versand
1. Jede Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Lieferung das Lieferwerk verlässt oder dem Besteller zur Verfügung gestellt oder ab der vereinbarten Lieferzeit versandbereit gemeldet wird.
2. Der Versand geschieht auf alleinige Rechnung und Gefahr des Bestellers. Ohne bestimmte Weisung für den Versand wird dieser nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit für billigste Verfrachtung bewirkt.
3. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Besteller unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern.
V. Liefermengen und -fristen
1. Die Einhaltung genauer Stückzahlen ist nicht möglich. Abweichungen bis zu 10 % nach oben oder unten, und zwar sowohl hinsichtlich der Gesamtabschlussmenge wie auch jeder einzelnen Teillieferung sind zulässig.
2. Teillieferungen können ausgeführt werden.
3. Alle Angaben über Lieferfristen sind nur annähernde. Die Lieferfrist beginnt nach Eingang und Klärung aller Unterlagen. Sie ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist das Werk verlässt bzw. versandbereit ist.
4. Eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit tritt ein, wenn durch unvorhergesehene oder außergewöhnliche Ereignisse in unserem Werk oder bei unserem Vorlieferanten die Lieferung verzögert wird. Hierzu gehören alle Ursachen und Ereignisse einschließlich behördlicher Maßnahmen, die auf den Bezug der Vormaterialien, auf die Erzeugung oder den Versand der Ware störend einwirken. Dauern die Hemmungen länger als 1 Monat oder finden Betriebsstilllegungen bei uns oder bei Vorlieferanten statt oder treten Kriegsfälle, Mobilmachung, Aufruhr oder Besetzung durch fremde Macht ein, so sind wir berechtigt, den Vertrag ohne irgendwelche Entschädigungsrechte des Bestellers ganz oder teilweise aufzugeben. Die Verpflichtung des Bestellers, in solchen Fällen die Ware auch mit Verspätung anzunehmen, bleibt hiervon unberührt.
5. Rechtzeitige und ausreichende Versorgungsmöglichkeit mit Arbeitskräften, Material, Strom und sonstigen Energien bleibt vorbehalten. Die „Höhere-Gewalt-Klausel“ gilt als vereinbart.
6. Bei Bestellungen auf Abruf gewähren wir, wenn nichts anderes vereinbart ist, eine Frist von 3 Monaten, vom Tage der Bestellung abgerechnet. Ist die Abnahmefrist abgelaufen, so sind wir berechtigt nach unserer Wahl die Ware entweder in Rechnung zu stellen oder die Bestellung zu streichen. Die Abrufe der einzelnen Teillieferungen sind so rechtzeitig zu erteilen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung innerhalb der Vertragsfrist möglich ist.
VI. Vertraulichkeit
1. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsbeziehung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsbeziehung.
2. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt werden.
VII. Werkzeuge, Zeichnungen und Beschreibungen, Muster und Fertigungsmittel
1. Sofern für die Ausführung des Auftrags ein Spezialwerkzeug erforderlich ist, stellt der hierfür dem Besteller in Rechnung gestellte Betrag nur einen Anteil an den Gesamtherstellungskosten dieses Werkzeugs dar. Durch Bezahlung dieses Werkzeugkostenanteils erwirbt der Besteller kein Eigentumsrecht, auch kein anteiliges, an dem Werkzeug. Dieses verbleibt vielmehr stets unser ausschließliches Eigentum. Sofern Werkzeugkostenanteile amortisiert werden, wird die Amortisation nur in den ersten 3 Lieferjahren vom Tag der ersten Lieferung an gerechnet, vorgenommen. Ein dann noch evtl. verbleibender Rest der vom Besteller übernommenen Werkzeugkostenanteile wird nicht mehr amortisiert.
2. Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.
3. Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen.
4. Setzt der Besteller während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten.
VIII. Sachmängel, Reklamationen
1. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsmäßigen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.
2. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
3. Die Verjährung der Sachmängelansprüche richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach dem Gesetz.
4. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
5. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
6. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.
7. Kommen wir diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Besteller uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Besteller Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
8. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner Ziff. VIII. 7 letzter Satz entsprechend.
9. Beanstandungen wegen Qualität, Gewicht, Stückzahl usw. müssen unbeschadet einer früheren gesetzlichen Anzeigepflicht sofort nach deren Feststellung, spätestens aber 8 Tage nach Empfang der Ware schriftlich geltend gemacht werden.
10. Beanstandungen, die sich auf die Beschaffenheit des Materials beziehen, werden nur dann anerkannt, wenn sie von unseren Rohmaterial-Lieferwerken als berechtigt anerkannt werden.
11. Beanstandungen bezüglich der einwandfreien Beschaffenheit der Ware können nur anerkannt werden, wenn die nachweisbar fehlerhafte Ware mehr als 5 % der ganzen Liefermenge beträgt.
12. Bei berechtigten Reklamationen beheben wir die Menge oder leisten Ersatz durch neue Lieferung oder erteilen Gutschrift über den entsprechenden Lieferungsbetrag nach unserer Wahl. Weitergehende Ansprüche wie Rücktritt oder Minderung, Vergütung von Schäden oder angefallene Weiterverarbeitungskosten, Verzugsstrafen oder Schadensersatzansprüche aufgrund von Folgeschäden sind ausgeschlossen.
13. Wir verwenden nur geprüfte und einwandfreie Materialien (nach DIN) und gehen davon aus, dass die Verträglichkeit der Füllgüter des Bestellers mit unseren Materialien beim Besteller geprüft wird, da wir hierfür keine Haftung übernehmen können.
IX. Sonstige Ansprüche, Haftung
1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
2. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir außer in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
3. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
5. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
X. Rücktrittsrecht des Lieferers
Voraussetzung für unsere Lieferungspflicht ist die unbedingte Kreditwürdigkeit des Bestellers. Wenn wir nach Vertragsabschluss Auskünfte erhalten, welche die Gewährung eines Kredites in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe nicht als völlig unbedenklich erscheinen lassen, oder wenn sich Tatsachen ergeben, welche einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, oder erkennbar wird, dass unsere Zahlungsansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet werden, so insbesondere bei einer erheblichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, Zahlungseinstellung, Geschäftsaufsicht, Insolvenz, Geschäftsauflösung, Übergang usw., oder wenn der Besteller Vorräte, Außenstände oder gekaufte Waren verpfändet oder als Sicherheit für andere Gläubiger bestellt oder fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht zahlt, so sind wir berechtigt, unsere Leistung zurückzuhalten und Vorauszahlung oder Sicherheit zu verlangen und, wenn der Besteller einer diesbezüglichen Aufforderung binnen angemessener Frist nicht nachkommt, vom Vertrage zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen, oder soweit andere Zahlung als Barzahlung vereinbart ist, Barzahlung zu verlangen. Uns stehen gegenüber dem Besteller unbeschadet dieser Rechte im Übrigen und daneben mindestens die Rechte zu, die dem Gläubiger gegenüber dem in Verzug befindlichen Schuldner zustehen.
XI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen vor. Alle gelieferten Waren bleiben außerdem bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehenden Forderungen unser Eigentum. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt insbesondere auch für einen etwa zu Lasten des Bestellers bestehenden Saldo aus dem Kontokorrentverkehr.
2. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets in unserem Auftrage, aber ohne Verpflichtung für uns. Die Wirksamkeit des § 950 BGB ist dadurch ausgeschlossen. Für die Fälle der §§ 947, 948 BGB tritt uns der Besteller schon jetzt sein Eigentums- bzw. Miteigentumsrecht ab und wird dann Verwahrer für uns. Die neuen Sachen treten an Stelle der Vorbehaltsware. Schließlich werden uns für den Fall, dass der Eigentumsübergang auf uns aus irgendwelchen Gründen versagt, schon jetzt die etwaigen Ansprüche des Bestellers aus § 951 abgetreten. In allen Fällen dieser Ziffer 2 bleiben etwaige Rechte Dritter, die diese an anderen Bestandteilen der neuen Sache haben, unberührt.
3. Der Besteller darf Vorbehaltsware nur im Rahmen gewöhnlichen Geschäftsverkehrs veräußern und sie weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Alle Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte hat er bestmöglich abzuwehren und uns unverzüglich anzuzeigen.
4. Seine Forderungen aus jeder Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gleich in welchem Zustand tritt uns der Besteller hiermit schon jetzt mit allen Nebenrechten sicherheitshalber
ab. Solange wir von dem uns jederzeit zustehenden Recht zur Einziehung der Forderung keinen Gebrauch machen, ist der Besteller hierzu berechtigt
und verpflichtet und hat uns den eingezogenen Betrag unverzüglich abzuführen. Auf Verlangen ist der Besteller jederzeit verpflichtet, den Forderungsübergang seinem Schuldner anzuzeigen und uns alle zur Einziehung der Forderung erforderlichen Angaben zu machen und alle Forderungsunterlagen zur Verfügung zu stellen.
5. Soweit der Wert der uns gegebenen Sicherungen (Forderungsabtretungen und Übereignung) den Gesamtbetrag unserer Forderungen um mehr als 25 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Rückübertragung von Forderungen bzw. Einräumung von Miteigentum in entsprechender Höhe nach unserer Auswahl verpflichtet.
XII. Zahlungsbedingungen, Forderungsabtretung
1. Unsere allgemeinen Zahlungsbedingungen sind: „30 Tage ab Rechnungsdatum netto“. Für das Ausland oder bei unbekannten Bestellern wird die Vereinbarung besonderer Zahlungsbedingungen vorbehalten. Die Fälligkeit unserer Rechnungen beginnt ab dem Tag des Versandes bzw. der Versandbereitschaft.
2. Wechsel und Schecks werden von uns nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit und nur zahlungshalber angenommen und können vor Ablauf jederzeit zurückgegeben und dagegen Barzahlung verlangt werden. Die Kosten für Diskontieren, Einziehen usw. gehen zu Lasten des Bestellers.
3. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, berechtigt uns dies ohne Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag. Ein Zahlungsverzug des Bestellers berechtigt uns ferner zur Forderung sofortiger Barzahlung unseres gesamten Guthabens bzw. zur sofortigen Fälligstellung aller unseren weiteren Zahlungsforderungen gegen den Besteller, vorbehaltlich unserer etwaigen Rechte auf Schadensersatz, und zum Verlangen barer Vorauszahlung vor Weiterlieferung.
4. Im Verzugsfall sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz der Europäischen Zentralbank.
5. Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.
6. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist der Besteller dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat.
7. Der Besteller kann gegen unsere Ansprüche nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen.
8. Wir sind berechtigt, sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen den Besteller aus unseren Lieferungen und Leistungen, einschließlich sämtlicher Rechte aus Eigentumsvorbehalt (vgl. Ziff. XI. dieser Bedingungen) abzutreten, insbesondere zu Finanzierungszwecken, beispielsweise an einen Factor.
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Verbindlichkeit des Vertrages
1. Vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen der Vertragsparteien ist Erfüllungsort für sämtliche Vertragsleistungen unser Geschäftssitz in Bamberg.
2. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Bamberg. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
3. Alle vertraglichen und geschäftlichen Beziehungen zwischen dem Besteller und uns unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Voraussetzungen und Wirkungen eines Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
4. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen oder einzelner Klauseln dieser Bedingungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen und Bedingungen unberührt. Gleiches gilt für den Fall einer unbeabsichtigten Lücke. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, die unwirksame oder fehlende Bestimmung unverzüglich im Wege der ergänzenden Vereinbarung durch eine solche Abrede zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung am nächsten kommt.
Stand 23.06.2016
OEKA TECH Automotive GmbH